ABRECHNUNGSMETHODEN IM HAFTPFLICHTFALL
Hatten Sie einen Verkehrsunfall
und sind Sie schuldig oder teilweise schuldig, können Sie anhand eines Guachtens zwischen verschiedenen
Abrechnungsmethoden wählen:
1.
Fiktive Abrechnung lt. Gutachten
Auszahlung der Reparaturkosten und ggf. der Wertminderung; dies erfolgt
nur netto und ohne Nutzungsausfallentschädigung
2.
Fiktive Abrechnung lt. Gutachten mit Reparaturnachweis
Auszahlung der Nettoreparaturkosten und ggf. Wertminderung sowie der Nutzungsausfallentschädigung.
Hierfür ist ein Nachweis der fachgerecht ausgeführten Reparatur erforderlich.
In diesen Fällen können sie mich zur Nachbesichtigung des behobenen
Schadens beauftragen. Die Kosten für den Bericht betragen ca. 40.- € und
werden größtenteils vom Versicherer übernommen.
3.
Fiktive Abrechnung lt. Gutachten auf Basis eines reinen Totalschadens
oder rechnerischen Totalschadens
Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des von mir
ermittelten regionalen Restwertes.
Hier wird dann bei Nachweis der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges
der Nutzungsausfall, die mit dem Fahrzeugwechsel anfallenden Nebenkosten
und die ggf. anfallende MwSt. bezahlt.
4.
Abrechnung auf Basis erhöhter Ersatzleistung obwohl
Totalschaden = 130% Regel
Sie haben bei seltenen Fahrzeugen die Möglichkeit von der 130
% Regel Gebrauch zu machen. Diese Ausnahmeregel greift bei seltenen
Fahrzeugen oder wenn sie größere Fahrzeuginvestitionen vorgenommen
hatten. Die effektiven Reparaturkosten dürfen nicht über
130 % des Wiederbeschaffungswert betragen. Dies ist allerdings mit
einer Rechnung zu belegen. Hier empfiehlt sich die genaue Reparatursumme
vor Reparaturbeginn mit der Werkstatt vertraglich zu fixieren.
Welche Abrechnungsart für sie am besten geeignet ist, bedarf der
genauen Prüfung der jeweiligen Schadens.- und finanziellen Situation.
Hilfe bekommen sie vom Sachverständigen oder vom Fachanwalt.
Vorsicht: bei Schadensmanagement durch die gegnerischen Versicherung
Die Versicherer versuchen beim sog. Schadensmanagement die kpl.
Schadensabwicklung ihnen aus den Händen zu nehmen. Mit den Worten: wir erledigen
alles für sie. Wir organisieren die Reparatur in einer Werkstatt,
geben ihnen einen Leihwagen für die Dauer der Reparatur und stellen
dann ihr repariertes und gereinigtes Fahrzeug wieder vor ihre Tür.
Fakt ist dann, dass sie nicht mal wissen, wer in welcher Werkstatt
an ihren Wagen schraubt oder das Fahrzeug lackiert. Die Qualität
der Reparatur und des Lackierers leidet dabei nicht selten an den Preisvorgaben
der Versicherer. Diese haben in der Regel Exklusivverträge mit
den sog. zertifizierten Partnerwerkstätten.
In vielen Fällen wurde auch die Wertminderung "übersehen" oder
zu niedrig angesetzt.
Ein weiterer Nachteil ist bei jüngeren Fahrzeugen der kpl. Garantieverlust, wenn das Fahrzeug nicht bei ihrer markengebundenen Vertragswerkstatt
repariert wurde!
Besser sie entscheiden
sich für einen selbst ausgesuchten und
unabhängigen Sachverständigen, der ein Schadensgutachten
erstellt und dieses über einen Fachanwalt zur Regulierung an den
Versicherer weiterleitet. Die gesamten Kosten für Gutachter und
Anwalt müssen zudem nach BGB § 249,2 von der gegnerischen
Versicherung getragen werden.
Sie entscheiden besser selbst, welche Werkstatt ihres Vertrauens sie
beauftragen und können dadurch jederzeit Einfluss auf den Reparaturablauf
und die Reparaturart nehmen. Ihr Vertragspartner ist dann ihre Vertrauenswerkstatt
und nicht die gegnerische Versicherung!
Wenn sie Fragen zu
Unfallschäden oder zur
Schadensregulierung haben, rufen sie mich bitte umgehend an.
Tel: 01729677078
Gerne kann ich ihnen auch erfahrene Fachanwälte
nennen.
Meine Empfehlung besonders für unklare Unfallsituationen
Schließen sie prophylaktisch eine Verkehrsrechtschutzversicherung ab!
Diese spart ihnen Geld und Nerven!
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