ABRECHNUNGSMETHODEN IM HAFTPFLICHTFALL

 

Hatten Sie einen Verkehrsunfall und sind Sie schuldig oder teilweise schuldig, können Sie anhand eines Guachtens zwischen verschiedenen Abrechnungsmethoden wählen:

1.
Fiktive Abrechnung lt. Gutachten
Auszahlung der Reparaturkosten und ggf. der Wertminderung; dies erfolgt nur netto und ohne Nutzungsausfallentschädigung

2.
Fiktive Abrechnung lt. Gutachten mit Reparaturnachweis
Auszahlung der Nettoreparaturkosten und ggf. Wertminderung sowie der Nutzungsausfallentschädigung. Hierfür ist ein Nachweis der fachgerecht ausgeführten Reparatur erforderlich. In diesen Fällen können sie mich zur Nachbesichtigung des behobenen Schadens beauftragen. Die Kosten für den Bericht betragen ca. 40.- € und werden größtenteils vom Versicherer übernommen.

3.
Fiktive Abrechnung lt. Gutachten auf Basis eines reinen Totalschadens oder rechnerischen Totalschadens

Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des von mir ermittelten regionalen Restwertes.
Hier wird dann bei Nachweis der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges der Nutzungsausfall, die mit dem Fahrzeugwechsel anfallenden Nebenkosten und die ggf. anfallende MwSt. bezahlt.

4.
Abrechnung auf Basis erhöhter Ersatzleistung obwohl Totalschaden = 130% Regel
Sie haben bei seltenen Fahrzeugen die Möglichkeit von der 130 % Regel Gebrauch zu machen. Diese Ausnahmeregel greift bei seltenen Fahrzeugen oder wenn sie größere Fahrzeuginvestitionen vorgenommen hatten. Die effektiven Reparaturkosten dürfen nicht über 130 % des Wiederbeschaffungswert betragen. Dies ist allerdings mit einer Rechnung zu belegen. Hier empfiehlt sich die genaue Reparatursumme vor Reparaturbeginn mit der Werkstatt vertraglich zu fixieren.

Welche Abrechnungsart für sie am besten geeignet ist, bedarf der genauen Prüfung der jeweiligen Schadens.- und finanziellen Situation. Hilfe bekommen sie vom Sachverständigen oder vom Fachanwalt.


Vorsicht: bei Schadensmanagement durch die gegnerischen Versicherung
Die Versicherer versuchen beim sog. Schadensmanagement die kpl. Schadensabwicklung ihnen aus den Händen zu nehmen. Mit den Worten: wir erledigen alles für sie. Wir organisieren die Reparatur in einer Werkstatt, geben ihnen einen Leihwagen für die Dauer der Reparatur und stellen dann ihr repariertes und gereinigtes Fahrzeug wieder vor ihre Tür. Fakt ist dann, dass sie nicht mal wissen, wer in welcher Werkstatt an ihren Wagen schraubt oder das Fahrzeug lackiert. Die Qualität der Reparatur und des Lackierers leidet dabei nicht selten an den Preisvorgaben der Versicherer. Diese haben in der Regel Exklusivverträge mit den sog. zertifizierten Partnerwerkstätten.
In vielen Fällen wurde auch die Wertminderung "übersehen" oder zu niedrig angesetzt.
Ein weiterer Nachteil ist bei jüngeren Fahrzeugen der kpl. Garantieverlust, wenn das Fahrzeug nicht bei ihrer markengebundenen Vertragswerkstatt repariert wurde!

Besser sie entscheiden sich für einen selbst ausgesuchten und unabhängigen Sachverständigen, der ein Schadensgutachten erstellt und dieses über einen Fachanwalt zur Regulierung an den Versicherer weiterleitet. Die gesamten Kosten für Gutachter und Anwalt müssen zudem nach BGB § 249,2 von der gegnerischen Versicherung getragen werden.
Sie entscheiden besser selbst, welche Werkstatt ihres Vertrauens sie beauftragen und können dadurch jederzeit Einfluss auf den Reparaturablauf und die Reparaturart nehmen. Ihr Vertragspartner ist dann ihre Vertrauenswerkstatt und nicht die gegnerische Versicherung!

Wenn sie Fragen zu Unfallschäden oder zur Schadensregulierung haben, rufen sie mich bitte umgehend an.

Tel: 01729677078
Gerne kann ich ihnen auch erfahrene Fachanwälte nennen.


Meine Empfehlung besonders für unklare Unfallsituationen

Schließen sie prophylaktisch eine Verkehrsrechtschutzversicherung ab! Diese spart ihnen Geld und Nerven!